Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3h
Inkrafttretensdatum
20.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3h.Paragraph 3 h,
Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. Nach Paragraph 3 g, wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
Anmerkung
Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG,
BGBl. Nr. 422/1974.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12160075
Alte Dokumentnummer
N1199220093J