Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 h
20.03.1992
31.12.2023
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Nach Paragraph 3 g, wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, StRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,.
02.01.2024
10000207
NOR12160075
N1199220093J