Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3d

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

19.03.1992

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 d,

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft.

Anmerkung

1. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003475

Alte Dokumentnummer

N1194516539S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3d/NOR12003475

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