Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 d
01.01.1975
19.03.1992
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft.
1. römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, StRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,.
29.08.2024
10000207
NOR12003475
N1194516539S