Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3c

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 c,

Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

Anmerkung

XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003474

Alte Dokumentnummer

N1194516538S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3c/NOR12003474

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