Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 c
18.02.1947
31.12.2023
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.
römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
29.08.2024
10000207
NOR12003474
N1194516538S