Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung 1945 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.08.1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß Paragraph 28,, Litera h,, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2,Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. Paragraph 4,, Abs. (3), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

04.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P5/NOR40268663

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