Absatz eins,Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß Paragraph 28,, Litera h,, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.