Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
09.08.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
RAO 1945
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 14.Paragraph 14,
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den im § 1 angeführten Vorschriften in der Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen sind. Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den im Paragraph eins, angeführten Vorschriften in der Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen sind.
Schlagworte
Wiener Zeitung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012598