Bundesrecht konsolidiert

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Berner Übereinkunft Art. 21

Kurztitel

Berner Übereinkunft

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

17.07.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 21.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Übereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern, am neunten September des Jahres Eintausendachthundertsechsundachtzig.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001748

Dokumentnummer

NOR12023539

Alte Dokumentnummer

N2192025685S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/435/A21/NOR12023539

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