Bundesrecht konsolidiert

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Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte § 2

Kurztitel

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 208/1919

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.04.1919

Außerkrafttretensdatum

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 2,

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.

Anmerkung

Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001741

Dokumentnummer

NOR12023461

Alte Dokumentnummer

N2191918739R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/208/P2/NOR12023461

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