Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
StGBl. Nr. 208/1919
V
Paragraph 2,
10.04.1919
27/01 Rechtsanwälte
Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.
Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.
16.03.2023
10001741
NOR12023461
N2191918739R