Bundesrecht konsolidiert

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Schwerkriegsbeschädigtenausweis Art. 2

Kurztitel

Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Kundmachungsorgan

RVBl. S 4/1944

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

26.01.1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch zwei. Personenkreis.

  1. Absatz eins,Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den Paragraphen eins, 2, der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 römisch eins S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil römisch eins, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... Anmerkung, , gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch zwei erhalten.
  2. Absatz 2,Welche der im Abschnitt römisch eins genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Der Ausweis gilt auch für die durch die im Absatz eins, genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen.

Schlagworte

dRGBl. I S. 5/1943

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/4/A2/NOR40056563

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