Absatz eins,Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den Paragraphen eins, 2, der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 römisch eins S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil römisch eins, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... Anmerkung, , gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch zwei erhalten.