(3)Absatz 3,Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.Ortslinien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.