Absatz eins,Die unentgeltliche Beförderung wird den in Paragraphen eins, 2, der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ... Anmerkung, , gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.
Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen
RVBl. S 2/1944
römisch fünf
Artikel eins
26.01.1944
68/02 Sonstiges Sozialrecht
dRGBl. römisch eins S. 1319 aus 1937,, Küstenschiffahrt
16.05.2019
10008108
NOR40056552