Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Außerkrafttretensdatum

31.12.1982

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Beitragsberechnung ist vom Konkurskommissär zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  2. Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5, K. O.) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.
  3. Absatz 3,Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P7/NOR40277836

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