Absatz eins,Die Beitragsberechnung ist vom Konkurskommissär zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
BG
Paragraph 7
01.04.1918
31.12.1982
GenIG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Paragraph 7,
24.06.2026
10001739
NOR40277836