(2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.