Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.
  2. Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraphen 55,, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023441

Alte Dokumentnummer

N2191811723R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P1/NOR12023441

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