(2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§§ 55, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraphen 55,, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.