Bundesrecht konsolidiert

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Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR40173123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/39/P4/NOR40173123

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