Bundesrecht konsolidiert

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Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210a/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.04.2003

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta und SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR40040580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/39/P4/NOR40040580

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