(2)Absatz 2,Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.