(2)Absatz 2,Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.