Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
  2. Absatz 2,Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.
  3. Absatz 3,Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
  4. Absatz 4,Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.

Schlagworte

Schätzung, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023339

Alte Dokumentnummer

N2191429537S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P97/NOR12023339

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