Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
  2. Absatz 2,Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach Paragraph 87, Absatz 2, sowie nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen.
  4. Absatz 4,Mit Ausnahme von Anträgen (Absatz 2,) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023334

Alte Dokumentnummer

N2191429532S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P92/NOR12023334

Navigation im Suchergebnis