(2)Absatz 2,Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach Paragraph 87, Absatz 2, sowie nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.