Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
  2. Absatz 2,Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach Paragraph 87, Absatz 2, sowie nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen.
  4. Absatz 4,Mit Ausnahme von Anträgen (Absatz 2,) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.