Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 9

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verjährung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

Schlagworte

Unterbrechung, Hemmung

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P9/NOR40236880

Navigation im Suchergebnis