Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verjährung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

Schlagworte

Unterbrechung, Hemmung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P9/NOR40118389

Navigation im Suchergebnis