Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Enthebung des Masseverwalters

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
  2. Absatz 2,Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P87/NOR40030157

Navigation im Suchergebnis