Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Enthebung des Masseverwalters

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
  2. Absatz 2,Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.