Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 82d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82d

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

  § 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung

einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere

Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

  1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten

     3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse

     erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse

     fließenden Erlöses ...................................  3%,

     von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...............  2%

     und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............  1%;

  2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S

     des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten,

     nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden

     Erlöses ..............................................  4%,

     von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...............  2,75%

     und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............  1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040948

Alte Dokumentnummer

N2199958408L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82d/NOR12040948

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