Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Paragraph 82 d
01.05.1999
31.12.2001
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung
einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere
Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten
3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse
erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse
fließenden Erlöses ................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten,
nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden
Erlöses .............................................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ............... 2,75%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%.
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.