Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 81a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Tätigkeit des Masseverwalters

Paragraph 81 a,
  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Lage,
    2. Ziffer 2
      die bisherige Geschäftsführung,
    3. Ziffer 3
      die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. Ziffer 6
      alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. Absatz 2,Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. Absatz 3,Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
    2. Ziffer 2
      ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039499

Alte Dokumentnummer

N2199748321L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P81a/NOR12039499

Navigation im Suchergebnis