Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Tätigkeit des Masseverwalters

Paragraph 81 a,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Lage,
    2. Ziffer 2
      die bisherige Geschäftsführung,
    3. Ziffer 3
      die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. Ziffer 6
      alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. Absatz 2,Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. Absatz 3,Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
    2. Ziffer 2
      ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.