Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Dritter Abschnitt.
Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.
  3. Absatz 3,Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
  4. Absatz 4,Der Insolvenzverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
  5. Absatz 5,Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Schlagworte

Konkurswesen

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40214126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P80/NOR40214126

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