Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Dritter Abschnitt.
Organe des Konkursverfahrens.
Masseverwalter
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(3)Absatz 3,Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
(4)Absatz 4,Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
(5)Absatz 5,Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997
Schlagworte
Konkurswesen
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039497
Alte Dokumentnummer
N2199748319L