Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Dritter Abschnitt.

Organe des Konkursverfahrens.

Masseverwalter

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
  3. Absatz 3,Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
  4. Absatz 4,Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.
  5. Absatz 5,Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

Konkurswesen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039497

Alte Dokumentnummer

N2199748319L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P80/NOR12039497

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