(3)Absatz 3,Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 33 Z 2, BGBl. I Nr. 24/2020)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,)