(1)Absatz eins,Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 173, Absatz 5,) zu vernehmen.