Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechtsmittel.
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.
(2)Absatz 2,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Rechtsmittelbefugnis, Rechtsmittellegitimation
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023312
Alte Dokumentnummer
N2191429510S