Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Rechtsmittel.

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.
  2. Absatz 2,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.