Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anfechtungsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Anfechtung von Unterlassungen

Paragraph 7,

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023213

Alte Dokumentnummer

N2191417813T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P7/NOR12023213

Navigation im Suchergebnis