Anfechtungsordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 7
01.01.1915
30.06.2021
AnfO
23/02 Anfechtungsordnung
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
22.06.2021
10001734
NOR12023213
N2191417813T