Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003
bei Gericht einlangen, anzuwenden (vgl. Art. VI Abs. 6, BGBl. I Nr.
92/2003).
Text
Überschuldung.
§ 67.
(1)Absatz einsDie Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
(2)Absatz 2Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
(3)Absatz 3Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten - auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen - dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40045381