Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Überschuldung.

§ 67.

  1. Absatz einsDie Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
  2. Absatz 2Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023308

Alte Dokumentnummer

N2191429506S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P67/NOR12023308

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