Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Ausgeschlossene Ansprüche.

Paragraph 58,

Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. Ziffer eins
    die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023299

Alte Dokumentnummer

N2191429497S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P58/NOR12023299

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