Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Ausgeschlossene Ansprüche.

Paragraph 58,

Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. Ziffer eins
    die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.