die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 58
01.01.1983
30.06.2010
Ausgeschlossene Ansprüche.
Paragraph 58,
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden: