Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtungsgegner.

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. Ziffer 2
      wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. Ziffer 3
      wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023279

Alte Dokumentnummer

N2191429477S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P38/NOR12023279

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