RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
Anfechtungsgegner.
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1.Ziffer eins
wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
2.Ziffer 2
wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
3.Ziffer 3
wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.