Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 37

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtungsbefugnis
Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Das Anfechtungsrecht wird vom Insolvenzverwalter ausgeübt.
  2. Absatz 2,Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Insolvenzgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Insolvenzmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Paragraph 8,, Absatz 2, Anwendung.
  4. Absatz 4,Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzufechten, nicht ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.

Schlagworte

Unterbrechung, Anfechtungsprozeß, Wiederaufnahme, AnfO, RGBl. Nr. 337/1914

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P37/NOR40236909

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