Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtungsbefugnis.

Anhängige Rechtsstreitigkeiten.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt.
  2. Absatz 2,Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Paragraph 8,, Absatz 2, Anwendung.
  4. Absatz 4,Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Masseverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anzufechten, nicht ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.

Schlagworte

Unterbrechung, Anfechtungsprozeß, Wiederaufnahme, AnfO,
RGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023278

Alte Dokumentnummer

N2191429476S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P37/NOR12023278

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